1.4.2 Streitwert des Berufungsverfahrens und für den Weiterzug an das Bundesgericht Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht vorbringen, er nehme zur Kenntnis, dass der Streitwert ca. CHF 400‘000.00 betrage. Die Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger vom 9. April 2009 bis 23. März 2010 insgesamt CHF 270‘635.75 überwiesen oder bar übergeben; darin enthalten seien die CHF 120‘000.00 gemäss Darlehensvertrag vom 29. November 2009. Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, er habe zugestanden, von der Berufungsbeklagten Vermögenswerte von CHF 270‘635.75 (inkl. Darlehen über CHF 120‘000.00) erhalten zu haben.