Seite 14 in ihren Erwägungen nicht zur Höhe des Streitwertes geäussert. Allein schon der von der Berufungsbeklagten im Rechtsbegehren Ziff. 5 geltend gemachte Forderungsbetrag von CHF 47‘600.00 liegt über der Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO, so dass vorliegend die Berufung zulässig ist.