den gesetzlichen Mindestbetrag von CHF 30‘000.00 übersteige (Urteil des Bundesgerichts 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 1.1). Daraus folgt, dass die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 vermögensrechtlicher Natur sind. Vor Kantonsgericht sind beide Parteien in ihren Kostennoten von einem Streitwert von CHF 400‘000.00 ausgegangen (act. B 4/54B, B 4/55B). Die Vorinstanz hat sich