Diese Regelung erfolgte bewusst entsprechend derjenigen im BGG (URS HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechts- mittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 53 zu Art. 308 ZPO). Die Berufungsbeklagte verlangt vom Berufungskläger vor Kantonsgericht Rechenschaft und Auskunft, die Übertragung eines aus dem Beweisverfahren resultierenden Saldos eines Privatkontos sowie des Wertes des Metallkontos sowie den Betrag von CHF 47‘600.00, letzterer beantragt vollumfängliche Klageabweisung.