Seite 13 vom Berufungskläger zugestandene übertragene Vermögenswerte von knapp CHF 150‘000.00 (ohne Darlehen) gegenüberstehen. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht vorbringen, die Hauptstossrichtung der Klage ziele darauf ab, den Berufungskläger zur Rechnungslegung zu verpflichten. Die Berufungsbeklagte könne erst nach Offenlegung der Bücher ihre Ansprüche und damit den Streitwert beziffern. Beim Antrag um Rechnungslegung handle es sich nicht um einen vermögensrechtlichen Streit, der beziffert werden könnte.