1.4 Streitwerte 1.4.1 Rechtsmittelstreitwert nach Art. 308 Abs. 2 ZPO Der Berufungskläger lässt vor Obergericht geltend machen, vorliegend handle es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Vertreter der Berufungsbeklagten habe den Streitwert in der Klageschrift mit ca. CHF 400‘000.00 beziffert. Die Vorinstanz habe keine Angaben zum Streitwert gemacht. Die Berufungsbeklagte sei von übertragenen Vermögenswerten von CHF 339‘618.50 ausgegangen und von einem zusätzlichen Anspruch aus Darlehen von CHF 162‘000.00 abzüglich der in der Klageschrift zuerst zugestandenen Mietzinse von CHF 112‘200.00. Dem würden