7 und 8 eine andere Gültigkeitsdauer, indem sie über den Entscheid in der Hauptsache hinaus gewirkt hätten. In diesem Zusammenhang ohne Belang ist, ob der im Hauptverfahren gestellte Anspruch hätte gutgeheissen werden können. Entscheidend ist einzig, dass mit den von der Berufungsbeklagten im vorliegenden Verfahren gestellten Anträgen Ziff. 7 und 8 etwas anderes verlangt wurde als im Massnahmeverfahren.