Seite 12 a ZPO ist eine Klageänderung dann zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. Bei den in der Klageschrift neu aufgeführten Begehren Ziffer 7 und 8 handelt es sich somit um eine zulässige Klageänderung. Sodann ist eine Beschränkung der Klage jederzeit zulässig (Art. 227 Abs. 3 ZPO). Eine Beschränkung liegt etwa vor, wenn einzelne von mehreren Rechtsbegehren (seien es Haupt- oder Eventualbegehren) fallen gelassen werden.