Zunächst ist festzustellen, dass die Begehren Ziffer 7 und 8 in der Klageschrift vom 9. September 2014 (act. B 4/1) vor Vermittler nicht gestellt worden sind (act. B 4/2) und insofern neu waren. Dies stellt eine Klageänderung dar. Nach Art. 227 Abs. 1 lit.