In formeller Hinsicht sei aber darüber zu entscheiden. Da es wegen der bereits vom Einzelrichter verfügten Sperre an einem Rechtsschutzinteresse fehle, sei auf die beiden Begehren nicht einzutreten. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ausführen, bei den Begehren Ziff. 7 und 8 in der Klageschrift handle es sich um ein offensichtliches Versehen. Die Vorinstanz habe dies erkannt und keine Veranlassung gehabt, diese abzuhandeln.