Bezüglich Dispositiv Ziff. 5 ist das im Berufungsverfahren von RA Dr. iur. MG___ gestellte Gesuch um Klarstellung, dass die Bescheinigung der Rechtskraft und damit der Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder mit dem Verzicht der Parteien auf eine schriftliche Urteilsbegründung erteilt wird (act. B 39, S. 2), abzuweisen. Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO hemmt die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge. Seitens des Berufungsklägers ist Urteilsdispositiv Ziff.