Die Nichtanfechtung von Urteilsdispositiv Ziff. 4 hat zur Folge, dass das Nichteintreten auf die Hauptanträge in den klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 (vgl. vorinstanzliche Erwägung 1.3) und die Abweisung der in diesen beiden Ziffern ebenfalls enthaltenen Eventualbegehren (vgl. vorinstanzliche Erwägung 2.3, S. 23-28) vor zweiter Instanz nicht mehr Streitgegenstand ist.