116 Abs. 3 IPRG). Die Parteien haben sich in den im Recht liegenden Verträgen nicht zum anwendbaren Recht geäussert, jedoch stützt die Berufungsbeklagte ihre Forderungsklage auf schweizerisches Recht ab und der Berufungskläger hat seine Begehren ebenfalls nach schweizerischem Recht begründet. Daraus kann ohne weiteres geschlossen werden, dass die Parteien übereinstimmend schweizerisches Recht gewählt haben. Zum selben Schluss ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen 2.1.2 (Treuhänder-Ver- trag) bzw. 2.4.2 (Darlehensverträge) gekommen.