Die Parteien haben einen Treuhänder-Vertrag und zwei Darlehensverträge abgeschlossen. Darauf gründet die von der Berufungsbeklagten beim Kantonsgericht eingereichte Forderungsklage. Gemäss Art. 116 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben (Art. 116 Abs. 2 IPRG) und kann jederzeit getroffen oder geändert werden (Art. 116 Abs. 3 IPRG).