b ZPO), welche bejaht werden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Erwägung 1.1 verwiesen werden. Anzufügen ist, dass die Vorinstanz zu Recht ihre örtliche Zuständigkeit aufgrund des Wohnsitzes des Berufungsklägers in O___ sowie dessen Einlassung auf das Verfahren vor Kantonsgericht bejaht hat. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der 1. Abteilung des Obergerichts ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31). Somit sind die Prozessvoraussetzungen gegeben und auf die Berufung ist einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).