c) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 9. August 2017 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werde (act. B 10). d) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 6. September 2017 wurde den Parteien angezeigt, dass der vorliegende Prozess spruchreif und in die Phase der Urteilsfindung übergegangen sei (act. B 11).