Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Schriftenwechsel und Urteil im Berufungsverfahren a) Der Beklagte liess gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 24. März 2017 erfolgt war (act. B 4/67), mit Eingabe seiner Rechtsvertreter RA lic. iur. TA___ und RA lic. iur. BG___ vom 8. Mai 2017 (act. B 1) rechtzeitig die Berufung erklären. b) Die Berufungsantwort des klägerischen Rechtsvertreters RA Dr. iur. SP___ datiert vom 7. August 2017 (act. B 9).