5. Die Zürcher Kantonalbank wird nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids angewiesen, die mit Entscheid vom 24. September 2014 (Verfahren-Nr.: ER3 14 148) verfügte Sperrung des auf den Beklagten lautenden Privatkontos bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5, sowie des auf den Beklagten lautenden Metallkontos bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, Nr. 2600-406.481, aufzuheben. 6. Die Gerichtskosten, bestehend aus