Der Beklagte wird auf Art. 292 StGB hingewiesen. Dieser lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von CHF 27‘750.05, nebst Zins zu 5% auf dem Betrag von CHF 12‘150.05 seit 2. Juli 2015 und auf dem Betrag von CHF 15‘600.00 seit 2. Juli 2016, zu bezahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.