„1. Der Beklagte wird unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB verpflichtet, der Klägerin innert 90 Tagen nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids über seine Geschäftsführung gemäss Treuhandvertrag vom 3. März 2009 bis zu dessen Beendigung am 5. November 2013 vollständige Rechenschaft abzulegen und der Klägerin alle im Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehenden Unterlagen herauszugeben.