3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. b) im Berufungsverfahren: 1. Es seien die Ziff. 1, 2, 3 und 6 des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. November 2016 (Verfahrensnummer K3Z 14 31) aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Seite 5 2. Eventualiter ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzugeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.