a) im erstinstanzlichen Verfahren: aa) vor Vermittler: 1. Die klägerischen Rechtsbegehren seien abzuweisen. 2. Eventualiter wird verrechnungsweise eine Forderungssumme von mindestens CHF 320‘000.00 geltend gemacht. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. bb) vor Kantonsgericht: 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die mit Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 3. Juli 2014 verhängten Kontosperren seien aufzuheben.