406.481 bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, in Form von Silber auf die Klägerin zu übertragen. 5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 47‘600.00 nebst 5% Zins seit 15. Mai 2014 zu bezahlen. 6. Von einem Nachklagerecht der Klägerin sei Vermerk zu nehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) im Berufungsverfahren: Die Berufung sei unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren. Rechtsbegehren des Beklagten und Berufungsklägers