4. Es sei festzustellen, dass der Wert des auf den Namen des Beklagten lautenden Metallkontos 2600-406.481 bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, in Form von Silber der Klägerin zusteht und es sei die Zürcher Kantonalbank anzuweisen, diesen in Form von Silber auf das auf den Namen der Klägerin lautende Metallkonto bei der Raiffeisenbank Heiden IBAN CH19 8101 2000 0035 8292 7 zu übertragen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, das auf den Namen des Beklagten lautende Metallkonto 2600-