3. Es sei festzustellen, dass der aus dem Beweisverfahren resultierende Saldo des auf den Beklagten lautenden Privatkontos bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5, der Klägerin zusteht und es sei die Zürcher Kantonalbank anzuweisen, diesen Betrag auf das auf den Namen der Klägerin lautende Privatkonto bei der Raiffeisenbank Heiden IBAN CH42 8101 2000 0035 8299 8 zu übertragen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den aus dem Beweisverfahren resultie-