1. Es sei der Beklagte unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, innert einer kurzen gerichtlich anzusetzenden Frist über seine Geschäftsführung gemäss Treuhandvertrag vom 3. März 2009 bis zu dessen Beendigung am 5. November 2013 vollständige Rechenschaft abzulegen und der Klägerin alle im Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehenden Unterlagen herauszugeben.