7. Es sei die Zürcher Kantonalbank anzuweisen, das auf den Beklagten lautende Privatkonto bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, IBAN CH 31 0070 0110 0020 3569 5, zu sperren und es erst auf gerichtliche Anordnung und Weisung wieder freizugeben. 8. Es sei die Zürcher Kantonalbank anzuweisen, das auf den Beklagten lautende Metallkonto (zurzeit geäuffnet mit ca. 300 kg Silber) bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, zu sperren und es erst auf gerichtliche Anordnung und Weisung wieder freizugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. cc) in der Replik: