2. Es sei der Beklagte unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, innert einer kurzen gerichtlich anzusetzenden Frist der Klägerin lückenlose Kontoauszüge der beiden Treuhandkonti bei Seite 3 der Zürcher Kantonalbank (des ZKB Privatkontos IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5 und des damit assoziierten Metallkontos) herauszugeben.