4. Es sei festzustellen, dass der Wert des auf den Namen des Beklagten lautenden Metallkontos bei der Zürcher Kantonalbank, Geschäftsstelle Zürich, in Form von Silber der Klägerin zusteht und es sei die Zürcher Kantonalbank anzuweisen, diesen in Form von Silber auf das auf den Namen der Klägerin lautende Metallkonto bei der Zürcher Kantonalbank IBAN CH25 0070 0260 0004 1895 1 zu übertragen. 5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 49‘800.00 nebst 5% Zins seit 15. Mai 2014 zu bezahlen.