2. Es sei der Beklagte unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, innert einer kurzen gerichtlich anzusetzenden Frist der Klägerin lückenlose Kontoauszüge der beiden Treuhandkonti bei der Zürcher Kantonalbank (des ZKB Privatkontos IBAN CH31 0070 0110 0020 3569 5 und des damit assoziierten Metallkontos 2600-406.481) herauszugeben.