Zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % bzw. CHF 502.75 resultiert ein Betrag von CHF 6‘786.95. Folglich hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten für die Kosten seiner Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren in dieser Höhe zu entschädigen. Seite 17 Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird unter Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. November 2016 (K2Z 15 12) vollumfänglich abgewiesen.