b Gebührenordnung, bGS 233.3). Der von der Berufungsklägerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 7‘500.00 wird mit der festgesetzten Gerichtsgebühr in dieser Höhe verrechnet. 3.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren Unter Hinweis auf vorstehende Erw. 3.2 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Berufungsklägerin dem obsiegenden