Seite 15 2017 Nr. 4 S. 14). Eine „Einrede“ ist diesfalls nicht erforderlich, „schadet“ aber auch nicht. 2.2.4 Ergebnis Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufungsklägerin das Vorhandensein der „erfolglosen Mahnung“ im Sinne von Art. 496 Abs. 1 OR nicht rechtsgenüglich behauptet hat. Die Berufung ist daher vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. November 2016 zu bestätigen.