Was sind die Auswirkungen? Das Obergericht hält an der vorstehend geäusserten Auffassung fest, dass Mahnung und Klageeinleitung im vorliegenden Kontext nicht gleichzusetzen sind und folglich die erforderliche Mahnung auch nicht durch die Klageeinleitung ersetzt werden kann. Wie ebenfalls dargelegt, ändert die fragliche Literaturstelle jedoch im Ergebnis an der Beurteilung nichts, da die Gläubigerin den Solidarschuldner unbestritten bereits vor Klageeinleitung gegen die Hauptschuldnerin in die Pflicht genommen hat und aufgrund der Aktenlage eine vorgängige Mahnung der Hauptschuldnerin nicht nachgewiesen ist.