Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgen könnte und die Klagebewilligung als Mahnung im Sinne von Art. 496 Ab. 1 OR qualifizieren würde, würde dies an der Beurteilung nichts ändern. Die Belangung des Solidarbürgen durch die A___ AG fand mehrere Monate vor Ausstellung der Klagebewilligung gegen die Hauptschuldnerin statt. So Seite 14 forderte die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten bereits am 31. Juli 2014 zur Bezahlung des Bürgschaftsbetrages von CHF 200‘000.00 auf (act. B 4/36/4/10) und der Zahlungsbefehl gegen ihn wurde am 17. November 2014 zugestellt (act. B 4/36/4/11).