Die Berufungsklägerin hat sich weder in der Klageschrift (act. B 4/36/1) noch in der Replik (act. B 4/36/20) zu der ihr obliegenden, zwingend einzuhaltenden Mahnpflicht geäussert. Insbesondere auf Seite 6 der Klageschrift wird dargelegt, wie es zur Kündigung der Darlehen kam und danach wird direkt zur Belangung des Berufungsbeklagten übergeleitet. Auf eine Mahnung oder eine Betreibung der Hauptschuldnerin wird mit keinem Wort eingegangen. Wie in vorstehender Erwägung 1.4 ausgeführt, reicht die Berufungsklägerin erstmals im Berufungsverfahren mit act.