Insofern, als die Berufungsklägerin dies im Hinblick auf Bestehen und Umfang einer Sicherungsabrede unterlässt, kommt sie ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht nach (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 16 46 vom 28. September 2016 E. 4 d/cc). Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechender Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (Urteile des Bundesgerichts 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016 E. 4.1 und 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.2).