Wesentlich ist, dass in der Klageschrift nirgends vorgebracht wird, es bestehe eine Sicherungsabrede bzw. diese umfasse auch die geltend gemachte Forderung. Das Bestehen einer solchen Sicherungsabrede würde eine Tatsachenbehauptung, mithin ein Vorbringen tatsächlicher Natur, darstellen (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 16 46 vom 28. September 2016 E. 4 d/cc). Insofern, als die Berufungsklägerin dies im Hinblick auf Bestehen und Umfang einer Sicherungsabrede unterlässt, kommt sie ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht nach (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 16 46 vom 28. September 2016 E. 4 d/cc).