Die Tatsachenbehauptungen dienen der Begründung der Rechtsbegehren; sie stellen das Klagefundament dar (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 16 46 vom 28. September 2016 E. 4 b/bb). Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 16 46 vom 28. September 2016 E. 4 b/bb). Wesentlich ist, dass in der Klageschrift nirgends vorgebracht wird, es bestehe eine Sicherungsabrede bzw. diese umfasse auch die geltend gemachte Forderung.