Seite 12 schriftliche Mahnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Gläubigers an den Schuldner, deren Unterlassung folgenreich sein kann (CHRISTOPH M. PESTALOZZI, a.a.O., N. 7 zu Art. 496 OR). Eine erfolglose Mahnung der Hauptschuldnerin C___ AG vor Belangung des Solidarbürgen B___ ist somit ein Tatbestandselement des Anspruchsgrundlage bildenden Art. 496 Abs. 1 OR und deren Vorhandensein absolut zwingend. Unstrittig handelt es sich deshalb dabei um eine rechterzeugende Tatsache, wie dies die Vorinstanz in Erwägung 2.3.2 (S. 16) und 2.3.3 zutreffend ausgeführt hat.