Ein beim Hauptschuldner auf sechs Wochen ordnungsgemäss gekündigtes Darlehen, das von einem Solidarbürgen gesichert wird, muss bei Ablauf der Kündigungsfrist beim Hauptschuldner nach Art. 496 Abs. 1 OR noch einmal speziell abgemahnt werden, bevor der Solidarbürge belangt werden kann (CHRISTOPH M. PESTALOZZI, a.a.O., N. 7 zu Art. 496 OR). Eine besondere Form für die Mahnung ist nicht vorgeschrieben (MARKUS VISCHER, in: Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 496 OR). Die substantiierte, aus Beweisgründen vorzugsweise