496 OR verletzt, selbst wenn der Hauptschuldner anschliessend Rechtsvorschlag erhebt (CORINNE ZELLWEGER-GUTKNECHT, Finanzmarktprivatrecht – Rechtsprechungschronik 2009/2010 (Teil 1), in: recht 2011 S. 94). Die Mahnung nach Art. 496 Abs. 1 OR muss nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen (CHRISTOPH M. PESTALOZZI, a.a.O., N. 7 zu Art. 496 OR). Ein beim Hauptschuldner auf sechs Wochen ordnungsgemäss gekündigtes Darlehen, das von einem Solidarbürgen gesichert wird, muss bei Ablauf der Kündigungsfrist beim Hauptschuldner nach Art. 496 Abs. 1 OR noch einmal speziell abgemahnt werden, bevor der Solidarbürge belangt werden kann (CHRISTOPH M. PESTALOZZI, a.a.