Wer sich als Bürge unter Beifügung des Wortes „solidarisch“ oder mit andern gleichbedeutenden Ausdrücken verpflichtet, kann vor dem Hauptschuldner und vor der Verwertung der Grundpfänder belangt werden, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt worden oder seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist (Art. 496 Abs. 1 OR). Folglich sind Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Solidarbürgen nur Leistungsrückstand und erfolglose Mahnung des Hauptschuldners oder seine offenkundige Zahlungsunfähigkeit (CHRISTOPH M. PESTALOZZI, in: Basler Kommentar, OR I, 6. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 496 OR; BGE 81 II 60 S. 65).