Vorab ist festzustellen, dass die beiden Positionen „Darlehen 300.01 vom 14. Januar 2013 – Fälligkeit der Hauptforderung“ (vorinstanzliche Erwägung 2.1) sowie „Darlehen 300.10 vom 5. November 2013 – Passivlegitimation der Hauptschuldnerin“ (vorinstanzliche Erwägung 2.2) nicht Gegenstand der Berufung sind. Die Berufungsklägerin wendet sich einzig gegen die von der Vorinstanz in Erwägung 2.3 beurteilte Belangbarkeit des Bürgen.