Da die Berufungsklägerin die Tatsache einer erfolglosen Mahnung nicht behauptet habe, weder explizit noch implizit, habe diese Tatsache vom Berufungsbeklagten auch nicht bestritten werden können. Auf Seite 3 der Klageschrift habe die Berufungsklägerin lediglich „zur Orientierung“ mitgeteilt, dass gegen die Hauptschuldnerin Klage eingereicht werde. Die Behauptung der Klageeinleitung sei nicht gleichbedeutend mit der Behauptung der erfolglosen