Die später vorgenommene Vereinigung der Verfahren vermöge daran nichts zu ändern, weil zwei getrennte Sachurteile ergehen würden. Durch den Umstand des Einreichens einer Klage gegen die Hauptschuldnerin könne nicht gleichzeitig auf das Vorliegen einer Betreibung gegen dieselbe geschlossen werden. Das Gericht dürfe nicht ohne Antrag der Parteien Akten aus anderen Verfahren beiziehen. Entscheidend sei nicht, was der Richter schon wisse, sondern was die Parteien vorbringen würden. Da die Berufungsklägerin die Tatsache einer erfolglosen Mahnung nicht behauptet habe, weder explizit noch implizit, habe diese Tatsache vom Berufungsbeklagten auch nicht bestritten werden können.