Dabei könne die Mahnung auch durch die direkte Belangung des Hauptschuldners ersetzt werden (Hinweis auf Berner Kommentar, N. 21a zu Art. 496 OR). Mit der Klageeinleitung gegen die Hauptschuldnerin habe die Berufungsklägerin ihre „Mahnpflicht“ im Sinne von Art. 496 Abs. 1 OR erfüllt. Mit der Behauptung der Klageeinleitung gegen die Hauptschuldnerin sei die Berufungsklägerin ihrer Behauptungslast nachgekommen. Der Berufungsbeklagte habe es unterlassen, diese Behauptung zu bestreiten. Die Beweislast für das Vorliegen einer Mahnung liege bei der Berufungsklägerin. Die Berufungsklägerin habe die Hauptschuldnerin für die Hauptschuld im August 2014 betrieben.