Die verbürgte Hauptschuld sei seit 13. Juli 2014 fällig. Der Berufungsbeklagte sei als Vertreter der Hauptschuldnerin und auch als Solidarbürge separat über die Kündigung und die ausstehenden Beträge informiert worden. Es sei nicht zu hören, dass keine Mahnung erfolgt sei, da dies eine neue Behauptung sei. Es sei erst nach erfolglosem Mahnen gekündigt worden. Es werde auf die Eingaben verwiesen. Dies sei auch aus dem Verfahren gegen den