2. Materielles 2.1 Erfolglose Mahnung nach Art. 496 Abs. 1 OR 2.2.1 Qualifikation der Mahnung nach Art. 496 Abs. 1 OR Die Berufungsklägerin lässt vor Kantonsgericht ausführen, zur Orientierung diene, dass in derselben Angelegenheit gegen die Hauptschuldnerin C___ AGmit gleichem Datum ebenfalls Klage eingereicht worden sei. Es werde dem Gericht überlassen, die beiden Klage zur Vereinfachung zu vereinigen. Die Hauptschuldnerin habe sich nicht an die vertraglichen Verpflichtungen gehalten, weshalb die Berufungsklägerin die Positionen gekündigt habe.