229 ZPO vorzutragen (weiteres dazu in Erwägung 2.2.2). Dies hat die Berufungsklägerin erst im Berufungsverfahren getan, womit sie vor Kantonsgericht die ihr zumutbare Sorgfalt im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht beachtet hat. Somit handelt es sich bei act. B 3/12 und B 3/13 um unzulässige Noven, welche nicht zu berücksichtigen sind. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der ZPO die Idee zugrunde liegt, dass der Prozess vor erster Instanz abschliessend zu führen ist und grundsätzlich auch in diesem Verfahren alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen sind (CHRISTOPH REUT, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2017, Rz. 338).